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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: 1 StR 573/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auch die beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 20. Februar 1997 (6 Ds 34/97) einbezogen werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht es versäumt, die durch die Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 22. April 1998 (11 Ds 67/98 verb. mit 11 Ds 95/98) wieder selbständig gewordene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zwei Wochen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 20. Februar 1997 (6 Ds 34/97) ihrerseits aufzulösen und die in die erste Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten einzubeziehen. Dies wird klargestellt. Die Einbeziehung benachteiligt den Angeklagten nicht, denn das Landgericht hat dem bei der Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu berücksichtigenden "Gesamtstrafübel" insoweit Rechnung getragen, als es für beide Gesamtstrafen einen "überdurchschnittlich starken Zusammenzug für gerechtfertigt" gehalten hat.
Ende der Entscheidung
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