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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 573/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Ziff. 1a des Senatsbeschlusses vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99 wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte auf Grund des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 13. Oktober 1998 schuldig ist des Diebstahls, des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, des Bandendiebstahls, des versuchten schweren Bandendiebstahls und des Raubes.
2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Juli 1999 aufgehoben, jedoch bleiben die zur Strafe wegen Raubes getroffenen Feststellungen aufrechterhalten.
b) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1. Der Schuldspruch in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 13. April 1999 ist wegen eines offensichtlichen Fehlers dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte weiter des Bandendiebstahls schuldig ist. Für den Senat bestand kein Anlaß, diesen Teil des Schuldspruchs auszuscheiden; die Nichterwähnung im Beschlußtenor beruht ausschließlich auf einem Versehen bei der Fassung.
2. Dagegen war das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat den Senatsbeschluß vom 13. April 1999 offensichtlich so ausgelegt, daß die Einzelstrafen - ausgenommen die wegen schweren Raubes - aufrechterhalten worden sein. Das trifft jedoch nicht zu. Nach dem Tenor dieses Beschlusses wurde der Strafausspruch aufgehoben; aus den Gründen ergibt sich, daß der gesamte Strafausspruch gemeint war. Aufrechterhalten bleiben sollten - wiederum mit Ausnahme der Strafe wegen schweren Raubes - die dazu getroffenen Feststellungen. Damit hätte das Landgericht für diese Taten neue Strafen zumessen müssen.
Die neu verhängte Strafe wegen Raubes gibt dagegen für sich betrachtet zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß; insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Bemessung dieser Strafe, die die Einzatzstrafe ist, durch die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt worden ist; daher ist auch diese Strafe aufzuheben. Jedoch können auch insoweit die Feststellungen zum Strafausspruch bestehen bleiben.
Aufgabe des neuen Tatrichters ist es deshalb, auf Grund der auch zum Strafausspruch rechtskräftigen Feststellungen, die jedoch ergänzt werden können, die Strafen für alle Einzeltaten neu festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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