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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 574/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend ist zu bemerken:
Zwar vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Begriff der Heimtücke nach allgemeinem Sprachgebrauch eine gegen das Opfer gerichtete feindliche Willensrichtung zum Inhalt hat. An ihr fehlt es, wenn der zur Selbsttötung entschlossene Täter Angehörige seiner Familie mit in den Tod nehmen will, weil er meint, zu ihrem Besten zu handeln (BGHSt 9, 385, 390; 11, 139, 143; 30, 105, 119; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10).
Doch hat das Landgericht diese Voraussetzungen im Ergebnis zu Recht verneint. Die Ehefrau des Angeklagten hatte nach den Feststellungen einen gemeinsamen Selbstmord entschieden abgelehnt. Auf entsprechende Äußerungen des Angeklagten sagte sie, sie habe nun Angst vor ihm; ein Messer, mit dem der Angeklagte hantiert hatte, schloß sie in der Küche ein. Existenzielle Not drohte der Frau, auch wenn sie nach dem Tod des Angeklagten in ihre Heimat hätte zurückkehren müssen, nicht.
In dieser Situation kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, er habe zum Besten seiner Frau gehandelt, als er sie tötete. Setzt sich der Täter in solchen Fällen über einen erklärten Willen des Tatopfers hinweg, kann eine feindliche Willensrichtung nur verneint werden, wenn er in krankhafter Verblendung handelte. Dafür ergeben die Feststellungen keine Anhaltspunkte.
Ende der Entscheidung
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