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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 1 StR 576/06
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundes anwalts in der Antragsschrift vom 17. November 2006 bemerkt der Senat:
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Beurteilung der Handlungen des Angeklagten als zwei tatmehrheitliche Handlungen der Körperverletzung, indem der Angeklagte nach Beendigung der gemeinsamen Angriffe auf den Geschädigten und dem Verlassen von dessen Wohnung offenbar einen neuen Entschluss fasste, alleine zurückkehrte und dann einen Schrank so umstieß, dass er auf den noch am Boden befindlichen Geschädigten fiel und dieser in der Folge nur mühsam unter dem Schrank hervorkriechen konnte. Dass das Umstürzen eines Schrankes auf eine am Boden liegende oder gerade im Aufstehen befindliche Person geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, hat die Kammer nachvollziehbar dargelegt, sodass die Strafkammer zu Recht von einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgegangen ist.
Darüber hinaus gibt die Beurteilung des Alkoholkonsums der Angeklagten sowie ihres Trunkenheitsgrades zur Tatzeit im angefochtenen Urteil Anlass zu folgender Bemerkung:
Der Tatrichter muss die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr hat er sich im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an Beweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglichkeit eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte überhaupt in solchem Umfang Alkohol zu sich genommen hat und ob darüber hinaus eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt. Dabei ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH, Beschl. vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04). Keinesfalls muss er ohne weiteres zugunsten eines Angeklagten als wahr unterstellen, dass er und sein Mittäter über den Tag zwei Flaschen Wodka und zusätzlich einige Biere getrunken hätten, wenn es außer dieser nicht bestätigten Behauptung dafür keine weiteren Anhaltspunkte gibt.
Ende der Entscheidung
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