Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.1999
Aktenzeichen: 1 StR 577/98
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 1999 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 5. November 1998 wird wie folgt berichtigt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 29. Juni 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist (§ 349 Abs. 4 StPO).
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. Juni 1998 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt und ihn von weiteren (gleichartigen) Vorwürfen freigesprochen.
Revision gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPO vom 5. November 1998 das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Senat stellt klar, daß sich die Urteilsaufhebung nur auf die Verurteilung des Angeklagten bezieht.
Bei einem Verkündungsversehen kann die Urteilsformel durch Beschluß der an der Entscheidung beteiligten Richter nachträglich berichtigt werden, soweit aus dem insgesamt Verkündeten für alle Verfahrensbeteiligten sowohl das Versehen als auch das wirklich Beschlossene zweifelsfrei deutlich wird (ständ. Rspr., vgl. die Nachw. bei Hürxthal in KK 3. Aufl. § 260 Rdn. 13).
Dies gilt entsprechend auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts. Daß das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben wurde, als der Angeklagte verurteilt worden war, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß nur über seine Revision und daher nicht über die in dem Senatsbeschluß vom 5. November 1998 nicht angesprochenen Freisprüche zu befinden war.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.