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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 577/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 577/99

vom

7. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Gründe

Zur Revision des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend:

Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, daß die Verletzungen des Geschädigten lebensbedrohlich waren. Daß sie darüber hinaus trotz des Rücktritts des Angeklagten vom Totschlagsversuch den Tötungsvorsatz strafschärfend berücksichtigt hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht.

Ende der Entscheidung

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