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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 577/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 19. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Gründe
Zur Revision des Angeklagten bemerkt der Senat ergänzend:
Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, daß die Verletzungen des Geschädigten lebensbedrohlich waren. Daß sie darüber hinaus trotz des Rücktritts des Angeklagten vom Totschlagsversuch den Tötungsvorsatz strafschärfend berücksichtigt hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Ende der Entscheidung
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