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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: 1 StR 579/05
(1)
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 42 Abs. 1 Satz 1 | |
RVG § 42 Abs. 1 Satz 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. aus B. auf Festsetzung einer Pauschvergütung für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Für die Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren kommt die Festsetzung einer Pauschvergütung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RVG nicht in Betracht. Die umfangreiche Revisionsbegründung, auf die der Antragsteller sich zur Begründung seines Antrages stützt, wurde nicht von ihm, sondern von einem weiteren Wahlverteidiger des Freigesprochenen gefertigt. Die von dem Antragsteller allein vorgenommene Revisionseinlegung rechtfertigt eine über die gesetzlichen Gebühren (bis 1.162,50 € gemäß Nr. 4130, 4131 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) hinausgehende Vergütung nicht. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass diese Gebühren - wie von § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG vorausgesetzt - hier angesichts eines besonderen Umfangs oder einer besonderen Schwierigkeit der von dem Antragsteller entfalteten Tätigkeit unzumutbar wären.
Ende der Entscheidung
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