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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.1999
Aktenzeichen: 1 StR 581/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 581/98

vom

12. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. Mai 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte durch eine verfeinerte Art der Täuschung bewußt einen gegenüber dem Urteil des Landgerichts Hof vom 4. Juli 1994 veränderten Sachverhalt geschaffen hat.



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