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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 1 StR 584/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 59 Abs. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 584/04

vom 15. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, die Zeugen seien in der Hauptverhandlung nicht vereidigt und Gründe hierfür im Protokoll nicht vermerkt worden:

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand in der Zeit vom 6. bis 16. September 2004 statt, mithin nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198). Mit diesen Neuregelungen wurde unter anderem auch die bis zum 31. August 2004 im Strafverfahren geltende Regelvereidigung abgeschafft. Nach § 59 Abs. 1 StPO n.F. sind Zeugen danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. auch BTDrucks. 15/1508 S. 23). Dementsprechend hat der Tatrichter eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen, welche als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzuhalten ist. Einer zusätzlichen Begründung bedarf es weder für den Fall einer danach erfolgten Vereidigung eines Zeugen in der Hauptverhandlung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F.), noch für den nunmehr gegebenen gesetzlichen Regelfall der Nichtvereidigung (BTDrucks. 15/1508 S. 23).

Vorliegend hat die Strafkammer, wie sich aus der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, rechtsfehlerfrei jeweils eine im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkte Entscheidung über die Nichtvereidigung eines Zeugen getroffen.

Ende der Entscheidung

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