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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2000
Aktenzeichen: 1 StR 584/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu 1. und 2. Mordes zu 3. Anstiftung zum Mord
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Angeklagten H. und D. tragen auch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Rüge des Angeklagten R. , das Landgericht habe seinen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das Landgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anbetracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung des Mitangeklagten H. durch R. wären die Ausführungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge es naheliege, daß H. die Überlegungen R. s zum Verschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer Art vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet gewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den Tatbeitrag R. s anbelangt, zu begründen.
Damit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche in Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu entscheidenden Fall sei H. ungeachtet seiner besonderen Charakterstruktur von R. angestiftet worden. Ein solcher Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders als in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revision beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, daß H. die Tat in vorauseilendem Gehorsam begang, nicht in diametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet worden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit behauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung zu dem Schluß kommen, im konkreten Fall habe sich diese Möglichkeit nicht realisiert.
Ende der Entscheidung
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