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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: 1 StR 589/98
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1999 beschlossen:
Tenor:
Die "Gegenvorstellung" des Rechtsanwalts S. aus Augsburg vom 8. Dezember 1998 gegen den Beschluß des Senats vom 1. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidung weder aufheben noch abändern kann; anders wäre es nur, wenn der Senat unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs entschieden hätte (BGH wistra 1998, 307, 308 m. w. Nachw.). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird von dem Rechtsanwalt auch nicht behauptet oder dargetan. Im übrigen bemerkt der Senat: Der am 3. Dezember 1998 eingegangene Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 1. Dezember 1998 hätte keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung gegeben.
Ende der Entscheidung
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