Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 596/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 400 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. Dezember 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten findet nicht statt.
Gründe:
Der Nebenkläger kann das Urteil nur beschränkt anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO); in seiner Revisionsbegründung muß er daher das Ziel seines Rechtsmittels darlegen. Daran fehlt es. Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge gestellt und auch sonst nicht deutlich gemacht, daß er ein nach dem Gesetz zulässiges Ziel verfolgt. Eine Änderung des Schuldspruchs ist zudem nach den Feststellungen ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagenerstattung wird auf BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1 verwiesen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.