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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: 1 StR 596/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 400 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 596/99

vom

7. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 29. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der Auslagen des Angeklagten findet nicht statt.

Gründe:

Der Nebenkläger kann das Urteil nur beschränkt anfechten (§ 400 Abs. 1 StPO); in seiner Revisionsbegründung muß er daher das Ziel seines Rechtsmittels darlegen. Daran fehlt es. Der Nebenkläger hat keine Revisionsanträge gestellt und auch sonst nicht deutlich gemacht, daß er ein nach dem Gesetz zulässiges Ziel verfolgt. Eine Änderung des Schuldspruchs ist zudem nach den Feststellungen ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagenerstattung wird auf BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1 verwiesen.

Ende der Entscheidung

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