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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2008
Aktenzeichen: 1 StR 607/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafen sind jedenfalls, wie auch der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, ohne dass der Verteidiger hiergegen Einwände erhoben hätte, angemessen i.S.d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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