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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 1 StR 61/09
Rechtsgebiete: GVG, StPO
Vorschriften:
GVG § 121 Abs. 1 | |
StPO § 464 Abs. 3 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 14. Oktober 2008 und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Über die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe:
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO unzuständig. Es ist nur zuständig, solange es mit der Revision befasst ist. Nach erfolgter Rücknahme der Revision hat über die sofortige Beschwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Ende der Entscheidung
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