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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 61/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 61/99

vom

9. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 1999 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. August 1998 aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO)

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 4 der Urteilsgründe;

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Bedrohung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; zugleich hat es eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.

Die Revision des Angeklagten richtet sich nur noch gegen die Verurteilung wegen Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau, nachdem sie hinsichtlich der Sexualstraftaten zum Nachteil der Nichte des Angeklagten (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe) und der Straßenverkehrsdelikte (Fälle II 6 und 7 der Urteilsgründe) wirksam zurückgenommen worden ist.

Sie hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 3. Februar 1999 zutreffend dargelegten Gründen erfolglos.

2. Die Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei. Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

3. Der Strafausspruch im Fall II 4 (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) der Urteilsgründe - der Angeklagte wollte bei seiner Ehefrau den Mundverkehr ausüben; um ihren Widerstand hiergegen zu brechen, "zwickte" er sie gewaltsam an den Brustwarzen und biß ihre Schamlippen blutig - kann dagegen nicht bestehen bleiben:

a) Das Landgericht hat insoweit strafschärfend zwei weitere, nicht abgeurteilte, ebenfalls gegen die Ehefrau gerichtete gleichartige Delikte berücksichtigt. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, daß das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung insoweit vorläufig eingestellt wurde, als der Angeklagte zwischen dem 24. Juli 1997 und September 1997 "seine Frau gewaltsam gezwungen haben soll, an ihm den Mundverkehr vorzunehmen".

Weitergehende Feststellungen hierzu sind nicht getroffen.

b) Es ist grundsätzlich zulässig (nach einem entsprechenden Hinweis), Taten des Angeklagten, hinsichtlich derer nach § 154 StPO verfahren worden ist, bei der Strafzumessung zu dessen Lasten zu verwerten. Dies setzt jedoch voraus, daß diese Taten (konkret) festgestellt worden sind (BGH NStZ 1995, 227 m.w. Nachw.). Allein der Hinweis, daß der Angeklagte derartige Taten begangen haben "soll", belegt solche Feststellungen jedoch nicht.

c) Dies führt zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II 4 der Urteilsgründe und damit auch der Gesamtfreiheitsstrafe. Die dazu getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Mangel unberührt und auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen. Sie können daher bestehen bleiben. Hinsichtlich der vorläufig eingestellten Taten können in der neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden.

4. Die übrigen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei festgesetzt und können bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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