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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 1 StR 611/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts des jeweiligen Tatbildes erscheint die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit eher fern liegend. Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
Ende der Entscheidung
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