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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 1 StR 615/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 19. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 24. November 2008:
Es ist zutreffend, dass aus dem Untersuchungsbericht vom 27. Januar 2004 im Zusammenhang mit den Darlegungen zu einem entsprechenden Arztbesuch in den Urteilsgründen nach der Tat ein bis zu zwei Wochen früherer Tatzeitpunkt folgen könnte. Die Identität der abgeurteilten Tat wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Eine weitere Vergewaltigung der Geschädigten steht nicht im Raum. Die Erinnerung der Geschädigten orientierte sich am 18. Geburtstag der Schwester M. , etwa 14 Tage vorher, Anfang Februar, vermutlich am 7. Februar 2004 soll es gewesen sein. Es mag durchaus sein, dass sich die Zeugin insoweit - bei dem zeitlichen Abstand von vier Jahren - geringfügig irrte. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Strafkammer die Glaubhaftigkeit der ausführlich gewürdigten Angaben der Zeugin deshalb anders beurteilt hätte. Im Übrigen bestätigt der in der Revisionsbegründung vorgetragene Untersuchungsbericht, dass die Geschädigte seinerzeit, wie von ihr selbst ebenso geschildert, lediglich Magenbeschwerden offenbarte und sich weigerte, eine gynäkologische Untersuchung durchführen zu lassen - und damit zwingend auch den Verlust der Jungfräulichkeit zu offenbaren. Dass dies sowie die lange Scheu, das Tatgeschehen öffentlich zu machen und gegen den Willen des Vaters zur Anzeige zu bringen, in Anbetracht des gesamten familiären Umfelds und der - Sexualität tabuisierenden - Erziehung der damals 14-jährigen Geschädigten verständlich ist, wird in den Urteilsgründen überzeugend dargelegt.
Auf der fehlenden Einbeziehung des Untersuchungsberichts vom 27. Januar 2004 bzw. des sich hierauf beziehenden Attestes vom 5. Dezember 2007 in die Beweisaufnahme beruht das Urteil daher nicht.
Ende der Entscheidung
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