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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 615/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
StPO § 145a Abs. 1
StPO § 45 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 615/99

vom

11. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juli 1999 und auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluß vom 27. September 1999 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls - in zwei Fällen vollendet, in zwei Fällen versucht - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte, jedoch nicht rechtzeitig begründete Revision des Angeklagten.

Zu den Anträgen der Verteidigung vom 5. Oktober 1999 hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet, derjenige auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss vom 27. September 1999, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Juli 1999 als unzulässig verworfen wurde, ist zulässig. Er wurde insbesondere binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt W. , am 20. August 1999 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden (Bd. IV Bl. 896 d.A.). Die Zustellung, von der der Angeklagte unter formloser Übersendung des Urteils mit dem Zusatz, dass die förmliche Zustellung an den Verteidiger erfolgt, unterrichtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, sondern erst am 24. September 1999 begründet worden ist, hat das Landgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision ist bereits unzulässig. Der Antrag muss Angaben nicht nur über den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten, damit das Revisionsgericht die Einhaltung der Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 StPO) prüfen kann. Daran fehlt es. Der Angeklagte trägt lediglich vor, er habe erst durch Rechtsanwalt B. den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt W. erfahren. Wann dies der Fall war, etwa am 24. September 1999 bei dem Besuch in der Justizvollzugsanstalt oder später, teilt der Beschwerdeführer nicht mit. Damit bleibt offen, ob die Wochenfrist eingehalten ist.

Sollte der Vortrag des Angeklagten so zu verstehen sein, dass er erst mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 28. September 1999 vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt W. erfahren habe, wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls unbegründet. Der Angeklagte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Revisionsbegründung einzuhalten. Sein Verteidiger Rechtsanwalt W. hatte ihm bereits mit Schreiben vom 19. Juli 1999 mitgeteilt, dass er keine Revision einlegen und keine weitere Tätigkeit entfalten werde. Daraufhin hat der Angeklagte am 21. Juli 1999 selbst Revision eingelegt. Nach seinem Vortrag erhielt er am 25. August 1999 eine Abschrift des Urteils übersandt. Diese formlose Mitteilung war mit dem Hinweis verbunden, dass die förmliche Zustellung an seinen Verteidiger erfolge. Da ihm der Lauf der Begründungsfrist ab der förmlichen Zustellung des Urteils aus der Rechtsmittelbelehrung bekannt war oder bekannt sein musste, hätte es ihm oblegen, sich mit seinem Verteidiger in Verbindung zu setzen und den Tag des Fristablaufs zu erfragen. Mit einem Tätigwerden seines Verteidigers konnte er nicht mehr rechnen. Darauf, dass die förmliche Zustellung an dem selben Tag erfolgen würde wie die Aushändigung der Urteilsabschrift an ihn selbst, durfte er sich nicht verlassen. Er hat damit die von ihm zu fordernde Sorgfalt außer Acht gelassen."

Ende der Entscheidung

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