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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2007
Aktenzeichen: 1 StR 616/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vortäuschens einer Straftat u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. August 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 26. Oktober 2006, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die "gravierenden", die Qualität von Körperverletzungen erreichenden Folgen der von dem Angeklagten begangenen und zu erwartenden Straftaten für die hiervon Betroffenen ist die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus noch verhältnismäßig. Bei zukünftigen Entscheidungen darüber, ob die den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten sein. Insbesondere wird - worauf der Sachverständige Dr. O. hinwies (UA S. 34) - zur Vermeidung einer erneuten Isolation des Angeklagten an die Einrichtung einer Betreuung sowie an die Unterbringung in einer Wohngemeinschaft zu denken sein.
Ende der Entscheidung
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