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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 616/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 616/98

vom

1. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Die vom Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Nach Erteilung der Rechtsmittelbelehrung erklärten, was protokolliert, vorgelesen und genehmigt wurde, der Angeklagte und sein Verteidiger: "Wir verzichten auf Rechtsmittel und nehmen das Urteil an." Mit seinen Schreiben vom 30. und 31. Juli 1998 teilte der Beschwerdeführer mit, er ziehe sein "Einverständnis zur Rechtskraft des Urteils" zurück und wolle "in Revision gehen". Das ist aus Rechtsgründen nicht möglich: Ein Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden. Zweifel daran, daß der Angeklagte bei seinem Rechtsmittelverzicht verhandlungsfähig war, bestehen, was der Senat im Wege des Freibeweises zu prüfen hatte, nicht. Sein schlechter Gesundheitszustand, auf den die Tochter des Angeklagten in ihrer Eingabe vom 29. Juli 1998 abhebt (und der in den Urteilsgründen strafmildernd berücksichtigt wird), rechtfertigt nicht die Annahme, er sei nicht in der Lage gewesen, die Bedeutung des Rechtsmittelverzichts zu erkennen. Vielmehr ist dem Antwortschreiben des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. August 1998 zu entnehmen, der Angeklagte habe trotz des richterlichen Hinweises, "daß er sich das nicht mehr anders überlegen könne", auf Rechtsmittel verzichtet. Bei dieser Sachlage bleibt er an die von ihm (und seinem Verteidiger) abgegebene Erklärung gebunden (vgl. BGH NStZ 1983, 280 f.; 1984, 181; 329).



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