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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 1 StR 617/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 617/06

vom 10. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. Senat, Beschl. vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05 m.w.N.).

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