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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 1 StR 617/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 136 | |
StPO § 136a | |
StPO § 163a Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 19. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht sich veranlasst, ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt K. aus S. , macht neben der allgemein erhobenen Sachrüge eine Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO in Verbindung mit §§ 136, 136a StPO geltend; der Beschwerdeführer sei vor der polizeilichen Vernehmung nicht über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden und "unter massivem Druck zur Abgabe des Geständnisses gezwungen" worden. Unabhängig davon, dass diese Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzulässig sind, muss es befremden, dass die Rügen durchgehend auf unwahren Tatsachenvortrag gestützt sind. Die unwidersprochene Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft hat anhand der Aktenvorgänge die wahren Abläufe wie folgt dokumentiert: Der Beschwerdeführer wurde vor seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt. Auf seinen Wunsch hin wurde ihm Rechtsanwältin Kr. als Verteidigerin bestellt, mit der er sich eingehend besprechen konnte und in deren Anwesenheit er schließlich die Tat einräumte. Das Vernehmungsprotokoll unterschrieb er, nachdem er es zusammen mit seiner Verteidigerin Seite für Seite überprüft und Änderungen angebracht hatte.
Ende der Entscheidung
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