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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 617/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 345
StPO § 302 Abs. 2
StPO § 45 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 617/99

vom

12. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. Juni 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat begründet worden ist (§ 345 StPO).

Das angefochtene Urteil ist - nach Einlegung der Revision - dem Verteidiger am 24. August 1999 (vgl. Bd. V Bl. 2143 d.A.) und dem Angeklagten am 26. August 1999 (siehe Bd. V Bl. 2097 d.A.) zugestellt worden. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten hatte vorsorglich Revision eingelegt und nach Prüfung deren Rücknahme mangels Erfolgsaussicht erklärt. Diese Erklärung war indessen wegen fehlender Zustimmung des Angeklagten unwirksam (§ 302 Abs. 2 StPO). Erst am 1. Oktober 1999 und damit verspätet hat der Angeklagte selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) kommt nicht in Betracht. Es ist nicht dargetan und es besteht auch sonst kein aktenkundiger oder gerichtsbekannter Anhalt dafür, daß der Angeklagte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert gewesen wäre. Es gibt keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte seinen Verteidiger beauftragt hatte, das Rechtsmittel in jedem Falle durchzuführen. Das Verhalten des Verteidigers deutet eher darauf hin, daß dieser in der Behandlung der Sache nach pflichtgemäßem Ermessen frei war. Zudem hatte der Angeklagte selbst die Annahme der Post seines Verteidigers mit einer Kopie der Revisionseinlegungsschrift ebenso abgelehnt wie die Annahme eines Telefaxes vom 30. September 1999, mit welchem der Verteidiger dem Angeklagten mitteilen wollte, daß er die Revision nicht begründen werde. Bei dieser Sachlage kann von einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausgegangen werden.

Ende der Entscheidung

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