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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 619/99
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 4
JGG § 74
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1
JGG § 15
JGG § 15 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 56 b Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 619/99

vom

18. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 25. August 1999, soweit es sie betrifft, dahingehend geändert, daß der Angeklagten auferlegt wird, den festgesetzten Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu bezahlen, deren Bestimmung die Jugendkammer zu beschließen hat.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht Ravensburg - 2. Jugendkammer - hat die Angeklagte rechtsfehlerfrei des Diebstahls für schuldig befunden und sodann als Sanktion ausgesprochen:

"Ihr wird auferlegt, eine Geldbuße von 440,00 DM an die Staatskasse zu zahlen, die mit der hinterlegten Sicherheitsleistung zu verrechnen ist."

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt hierzu ausgeführt:

"Soweit die Strafkammer der Angeklagten auferlegt hat, eine Geldbuße an die Staatskasse zu zahlen, steht dies mit § 105 Abs. 1 Nr. 1, § 15 JGG nicht in Einklang, § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG ermöglicht die Auflage, einen Geldbetrag zu Gunsten einer gemeinnützigen Organisation zu entrichten. Zwar läßt sich die Anordnung einer 'Geldbuße' noch als derartige Auflage ansehen. Der Staat und seine Einrichtungen können aber - anders als in § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB - nicht Empfänger des Geldbetrags sein. Hintergrund dieser abweichenden Regelung sind erzieherische Gründe: Dem verurteilten Jugendlichen oder Heranwachsenden ist eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer gemeinnützigen Einrichtung zu Gute kommt (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 1992, 84 m.w.N.)" - vgl. auch Eisenberg JGG 4. Aufl. Rdn. 14 zu § 15 JGG.

Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Verrechnung. Der Senat kann jedoch nicht selbst eine konkrete gemeinnützige Einrichtung bestimmen, da diese - möglichst nach Anhörung der Verurteilten - vom Tatrichter genau bezeichnet werden muß (vgl. Eisenberg aaO).

Mit der alleinigen Änderung des Empfängers der Auflage ist kein teilweiser Erfolg der Revision festzustellen, der eine Aufteilung der Kosten und Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO rechtfertigte. Von § 74 JGG hat der Senat keinen Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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