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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2008
Aktenzeichen: 1 StR 62/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Wie sich auch aus den Feststellungen der Urteilsgründe zum Verfahrensablauf ergibt, liegt ein Verfahrenshindernis wegen überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die erhebliche Dauer des Verfahrens hat die Strafkammer berücksichtigt. Soweit Ursachen für die Verfahrensdauer aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, sind sie nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. So ist der Angeklagte wiederholt nicht zu anberaumten Hauptverhandlungsterminen erschienen, später war er jahrelang flüchtig. Eine den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
Der Senat weist darauf hin, dass unter den gegebenen Umständen eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) zweckmäßig erschienen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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