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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 621/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, WaffG


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 52 Abs. 2 Satz 1
WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 621/98

vom

15. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. August 1998 im Schuldspruch dahin geändert, daß er schuldig ist der unerlaubten Einfuhr einer Schußwaffe und von Munition in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Zu der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Erwerbs von Schußwaffen und Munition kann nicht bestehen bleiben. Für den Erwerb der in Luzern (Schweiz) gekauften Schußwaffe und der Munition (UA S. 4) findet das Waffengesetz, dessen Geltungsbereich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist, keine Anwendung. Der Angeklagte übte jedoch, als er Ende des Jahres 1994 die Vorderschaftsrepetierflinte 'Pumpgun', eine Langwaffe, in die Bundesrepublik Deutschland einführte, zugleich auf deutschem Hoheitsgebiet die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe aus (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG). Zwischen Einfuhr und Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist Tateinheit gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1989 - 1 StR 697/88 - und vom 28. März 1990 - 2 StR 22/90). Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Munition wird dagegen nicht von § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG erfaßt (BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1).

Der Senat kann den Schuldspruch hinsichtlich der Waffendelikte entsprechend ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen. Daß der Angeklagte statt wegen unerlaubten Erwerbs einer Schußwaffe wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine solche und im Hinblick auf die Munition nur wegen unerlaubter Einfuhr (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) schuldig ist, gefährdet den Strafausspruch nicht. Die Strafe war im Hinblick auf die Einfuhr der Schußwaffe und der Munition (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) in jedem Fall dem Strafrahmen des § 53 Abs. 1 WaffG zu entnehmen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte."

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.



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