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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2007
Aktenzeichen: 1 StR 623/06
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 176 a Abs. 2
StGB § 176 a Abs. 2 Nr. 2
StGB § 176 a Abs. 3
StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 623/06

vom 30. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, dabei in allen Fällen in kinderpornographischer Absicht, in 11 Fällen im Wiederholungsfall, in zehn Fällen durch gemeinschaftliche Begehung und in fünf Fällen durch Vollzug des Beischlafs oder Vornahme ähnlicher mit dem Eindringen in den Körper verbundener Handlungen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist im Fall B.II.5. der Urteilsgründe (Tat z.N. J. W. - UA S. 31) der Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 2 Nr. 2 StGB - gemeinschaftliche Begehung - nicht erfüllt, weil die Tathandlung als solche, Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB), von § 176 a Abs. 2 StGB nicht erfasst wird.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Der Einzelstrafausspruch bleibt hiervon mit Blick auf die gleichzeitige Erfüllung des Qualifikationstatbestandes des § 176 a Abs. 3 StGB unberührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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