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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 628/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 4 Abs. 1
StPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 628/98

vom

17. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 1998 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Böblingen vom 17. November 1997 - 9 Ls 21 Js 23887/97 - aufgehoben wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch bedurfte die Urteilsformel einer Ergänzung. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:

"Die vom Landgericht auf § 4 Abs. 1 StPO gestützte Verbindung des ebenfalls beim Landgericht Stuttgart anhängigen Berufungsverfahrens mit dem erstinstanzlichen Verfahren der Kammer war zulässig. Ein Berufungsverfahren kann mit einem bei demselben Landgericht anhängigen erstinstanzlichen Verfahren in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO verbunden werden (BGHSt 36, 348; Kleinknecht/Meyer-Goßner; StPO 43. Auflage § 4 Rdn. 8a). Zwischen beiden Verfahren bestand ein persönlicher Zusammenhang i.S. des § 3 StPO, die Strafsachen waren bei demselben Gericht - dem Landgericht Stuttgart - anhängig, der Freispruch war von der Staatsanwaltschaft insgesamt angefochten und das Landgericht war zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig.

Die Verbindung hatte zur Folge, daß die Kammer insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln hatte. Sie mußte daher - wie auch geschehen - eine eigenständige Entscheidung treffen. Allerdings hätte sie das freisprechende Urteil des Schöffengerichts Böblingen aufheben müssen (vgl. BGHSt 36, 348, 352 unter b). Dies kann der Senat nachholen."



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