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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 628/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 465 Abs. 1 | |
StPO § 467 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 4. August 1999 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten im übrigen freigesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Die Beschwerdeführer tragen jeweils die übrigen Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen führt zur Ergänzung des Urteilstenors um den vom Landgericht unterlassenen Teilfreispruch, deckt im übrigen jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht ist von lediglich einer Heroinlieferung des Angeklagten M. an die Angeklagte S. ausgegangen. In der zugelassenen Anklage waren den Angeklagten insgesamt acht tatmehrheitlich begangene Delikte zur Last gelegt worden. Sieben dieser Einzeltaten hat das Landgericht mithin als nicht erwiesen erachtet. Um den Eröffnungsbeschluß auszuschöpfen, bedarf es des Teilfreispruchs (vgl. nur BGH NStZ 1997, 90, 91). Die Kosten- und Auslagenentscheidung ist demgemäß zu ergänzen (§ 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO). Die Vervollständigung des Urteilstenors erweist sich nicht als Teilerfolg der Revisionen, da sie dem Urteil des Landgerichts entspricht (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Ende der Entscheidung
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