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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 1 StR 631/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge nach Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d EMRK ist unbeschadet ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Insoweit wird auf BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2007 - 1 StR 458/07 und BVerfG [Kammer], Beschl. vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07 hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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