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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 631/76
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 367 Abs. 1
StPO § 359 Nr. 6 n.F.
StPO § 367 Abs. 1 Satz 1
StPO § 367 Abs. 1 Satz 2
GVG § 140 Abs. 1 Satz 2
GVG § 140a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 631/76

vom

27. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.;

hier: Wiederaufnahme des Verfahrens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 gemäß § 367 Abs. 1 StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 12. Oktober 1998 auf Bestellung eines Verteidigers für die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens wird an das Landgericht Stuttgart weitergeleitet.

Gründe:

Am 30. April 1976 verurteilte das Landgericht Heilbronn den Angeklagten, einen türkischen Staatsangehörigen, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ihm lag zur Last, im Frühjahr 1972 zusammen mit M. 16 kg Haschisch eingeschmuggelt zu haben. Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Mit Urteil vom 29. November 1977 - 1 StR 631/76 - hat der Senat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der mit Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Oktober 1998 die Bestellung eines Verteidigers für die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens beantragt hat. Diesem Antrag liegt folgendes zugrunde: Der Vorsitzende des Senats hatte den Antrag des in die Türkei zurückgekehrten Angeklagten abgelehnt, ihm für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht einen Verteidiger beizuordnen. Am 25. April 1983 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR), darin liege eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK; vgl. NStZ 1983, 373 f. - "Fall Pakelli"). Nunmehr bestimmt das Gesetz vom 9. Juli 1998 zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts (BGBl. I S. 1802), daß die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig ist, wenn der EuGMR eine Verletzung der MRK oder ihrer Protokolle "festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht" (§ 359 Nr. 6 StPO nF).

Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine Revisionsentscheidung hat gemäß § 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG i. V. m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden, sondern ein anderes Landgericht. Das gilt nach einhelliger Meinung auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag - wie hier - ausschließlich ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird (BGH, Beschl. vom 8. Juni 1977 - 2 ARs 129/77 - bei Holtz MDR 1977, 811; BGH GA 1985, 419; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht § 140 a Rdn. 2; Schmidt in KK 3. Aufl. § 140 a GVG Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 140 a GVG Rdn. 7).

Deshalb ist der Antrag des Verurteilten, der beim Senat eingereicht werden durfte, dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 9. Januar 1996 - 1 StR 105/72 - sowie BGHR StPO § 367 Zuständigkeit 1).

Das ist hier, wie sich aus dem gemäß § 140 a Abs. 2 GVG ergangenen Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1997 ergibt, das Landgericht Stuttgart.

Ende der Entscheidung

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