Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: 1 StR 631/76
Rechtsgebiete: StPO, GVG
Vorschriften:
StPO § 367 Abs. 1 | |
StPO § 359 Nr. 6 n.F. | |
StPO § 367 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 367 Abs. 1 Satz 2 | |
GVG § 140 Abs. 1 Satz 2 | |
GVG § 140a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.;
hier: Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 1998 gemäß § 367 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 12. Oktober 1998 auf Bestellung eines Verteidigers für die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens wird an das Landgericht Stuttgart weitergeleitet.
Gründe:
Am 30. April 1976 verurteilte das Landgericht Heilbronn den Angeklagten, einen türkischen Staatsangehörigen, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Ihm lag zur Last, im Frühjahr 1972 zusammen mit M. 16 kg Haschisch eingeschmuggelt zu haben. Mit seiner Revision rügte der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und von Verfahrensvorschriften. Mit Urteil vom 29. November 1977 - 1 StR 631/76 - hat der Senat das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte, der mit Schriftsatz der Verteidigung vom 12. Oktober 1998 die Bestellung eines Verteidigers für die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens beantragt hat. Diesem Antrag liegt folgendes zugrunde: Der Vorsitzende des Senats hatte den Antrag des in die Türkei zurückgekehrten Angeklagten abgelehnt, ihm für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht einen Verteidiger beizuordnen. Am 25. April 1983 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR), darin liege eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 c der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK; vgl. NStZ 1983, 373 f. - "Fall Pakelli"). Nunmehr bestimmt das Gesetz vom 9. Juli 1998 zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts (BGBl. I S. 1802), daß die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig ist, wenn der EuGMR eine Verletzung der MRK oder ihrer Protokolle "festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht" (§ 359 Nr. 6 StPO nF).
Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine Revisionsentscheidung hat gemäß § 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG i. V. m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof zu entscheiden, sondern ein anderes Landgericht. Das gilt nach einhelliger Meinung auch dann, wenn mit dem Wiederaufnahmeantrag - wie hier - ausschließlich ein Mangel des revisionsgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht wird (BGH, Beschl. vom 8. Juni 1977 - 2 ARs 129/77 - bei Holtz MDR 1977, 811; BGH GA 1985, 419; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht § 140 a Rdn. 2; Schmidt in KK 3. Aufl. § 140 a GVG Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 140 a GVG Rdn. 7).
Deshalb ist der Antrag des Verurteilten, der beim Senat eingereicht werden durfte, dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 9. Januar 1996 - 1 StR 105/72 - sowie BGHR StPO § 367 Zuständigkeit 1).
Das ist hier, wie sich aus dem gemäß § 140 a Abs. 2 GVG ergangenen Beschluß des Präsidiums des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1997 ergibt, das Landgericht Stuttgart.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.