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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 1 StR 631/93
Rechtsgebiete: StPO, StGB, EGGVG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33a | |
StGB § 456a | |
EGGVG § 23 | |
EGGVG § 29 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Mai 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Verurteilten vom 19. Januar 2000 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller wurde 1993 u.a. wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die hiergegen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 2. November 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Soweit der Angeklagte in seinem Antrag vom 19. Januar 2000 nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, ist der Antrag unzulässig. Der Antragsteller hat hinsichtlich seines Rechtsmittels gegen die Verurteilung aus dem Jahre 1993 keine Frist versäumt. Die Wiedereinsetzung kann daher nicht lediglich zur nachträglichen Geltendmachung bisher nicht vorgetragener Umstände gewährt werden (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3).
Auch als Gegenvorstellung oder zum Zwecke der Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO hat der Antrag keinen Erfolg. Insoweit kann der Senat seine Revisionsentscheidung nur aufheben oder ändern, wenn diese unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (vgl. BGH wistra 1999, 28). Dies ist jedoch nicht der Fall und wird auch nicht behauptet.
Der Sache nach wendet sich der Antragsteller, ein rumänischer Staatsangehöriger, im wesentlichen dagegen, daß sein Antrag auf Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StGB abgelehnt worden ist. Insoweit hat er bereits nach durchgeführtem Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise gemäß § 23 EGGVG einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht München gestellt, der abgelehnt worden ist. Dies kann nicht auch noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden, da nach § 29 Abs. 1 EGGVG die Entscheidung des Oberlandesgerichts endgültig ist.
Ende der Entscheidung
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