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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: 1 StR 631/98
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 266 Abs. 1 1. Alternative | |
StPO § 265 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Februar 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. April 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zur Rüge der Verletzung des § 265 StPO bemerkt der Senat, daß nach den Urteilsfeststellungen Untreue auch in der angeklagten Alternative des Mißbrauchstatbestands (§ 266 Abs. 1 1. Alternative StGB) erfüllt ist. Auch unter diesem Aspekt hat der Angeklagte seine Verteidigungsmöglichkeiten ausgeschöpft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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