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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 1 StR 634/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts fristgemäß Revision eingelegt. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte nicht, wobei der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 darauf hinwies, dass er zwar eine Anwältin mit der Überprüfung der Revision beauftragt, diese aber erst am 4. Dezember 2007 ihm mitgeteilt habe, dass sie das Rechtsmittel nicht begründen werde. Aufgrund dessen sei ihm eine rechtzeitige Begründung der Revision bis zum Fristablauf am 6. Dezember 2007 nicht möglich, weshalb er einen Wiedereinsetzungsantrag stelle.
Der Angeklagte hat sein Vorbringen nicht glaubhaft gemacht, weshalb der im Übrigen auch unbegründete Antrag als unzulässig zu verwerfen war (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Mangels Begründung der Revision war das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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