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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.1998
Aktenzeichen: 1 StR 636/86
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 456 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. September 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1998 gemäß § 33 a StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten vom 31. August 1998 auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt.
Gründe:
Am 7. Mai 1986 verurteilte das Landgericht München I den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit Anstiftung zum Mord zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Mit Beschluß vom 15. Januar 1987 verwarf der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Verurteilte begehrt nunmehr die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er hält die Aufhebung des erwähnten Strafausspruchs für geboten, weil "die rechtsstaatswidrige Strafvollstreckung zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils unbekannt war". Insbesondere beruft er sich (als türkischer Staatsangehöriger) auf § 456 a StPO.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Auch sonst gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ende der Entscheidung
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