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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 636/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht bei der Annahme besonderer Schuldschwere auch darauf abgehoben, daß der Angeklagte die Leiche "auf grausige Weise zerstückelt und 'entsorgt' hat". Der Revision ist zwar zuzugeben, daß dem Täter grundsätzlich die Beseitigung der Tatspuren als sog. Nachtatverhalten nicht angelastet werden darf, weil ihm der Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen, unbenommen ist (vgl. nur BGH, Beschl. vom 16. Januar 1996 - 1 StR 660/95; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 13, 17). Anders verhält es sich indessen, wenn der Täter dadurch neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weitere Ziele verfolgt, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen. Die Abgrenzung kann nicht ohne weiteres anhand des äußeren Geschehens vorgenommen werden. Im Einzelfall hat der Tatrichter insoweit einen Beurteilungsspielraum (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Nachtatverhalten 1 = NStZ-RR 1997, 99 m.w.Nachw.).
Angesichts der Besonderheiten des Falles ist gegen die in Rede stehende Erwägung des Tatrichters von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, die Leiche seiner von ihm hochschwangeren Ehefrau, mit der er bereits ein gemeinsames, knapp zweijähriges Kind hatte, "spurenlos verschwinden" zu lassen. Sein Tatplan beruhte auf dem Glauben, daß seine Geliebte dann keine Skrupel und kein schlechtes Gewissen mehr haben würde, das Verhältnis mit ihm fortzusetzen. Schon dieser Tathintergrund führt dazu, daß die Art und Weise der Beseitigung der Leiche des Tatopfers zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt werden durfte.
Ende der Entscheidung
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