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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 639/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 639/98

vom

1. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 1998 beschlossen:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. März 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:

"Der Wiedereinsetzungs- und der Revisionsantrag des Angeklagten sind unzulässig. Der Angeklagte hat durch seinen hierzu ausdrücklich ermächtigten Verteidiger mit Schriftsatz vom 1.4.1992 auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das genannte Urteil verzichtet. Außerdem hat er die trotz des Rechtsmittelverzichts am 3. und erneut am 5.4.1992 eingelegte Revision mit einer schriftlichen Erklärung vom 7.4.1992 zurückgenommen (Bd. III Bl. 729 ff.). Der Rechtsmittelverzicht wie auch die Revisionsrücknahme können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder widerrufen, noch angefochten werden (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.), so daß die nunmehr angebrachten Anträge unzulässig sind."



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