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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.1999
Aktenzeichen: 1 StR 642/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 | |
StPO § 357 | |
StGB § 250 Abs. 2 | |
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 | |
StGB § 250 | |
StGB § 250 Abs. 1 n.F. | |
StGB § 2 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. April 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und A. wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 15. Juni 1998, auch soweit die Angeklagten W. und K. betroffen sind, aufgehoben
a) hinsichtlich der Angeklagten L. , W. und K. im Ausspruch über die in den Fällen B. II. 1., 2. und 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen sowie im Gesamtstrafenausspruch,
b) hinsichtlich des Angeklagten A. im Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten L. und A. führen auf Grund der jeweils erhobenen Sachrüge auch zu Gunsten der Angeklagten W. und K. , die selbst keine Revision eingelegt haben, im Strafausspruch zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Die Strafkammer hat dem Strafausspruch zu den Fällen B. II. 1. - 3. der Entscheidungsgründe hinsichtlich aller Angeklagter rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG zugrundegelegt (UA S. 55 ff.). Sie ist dabei unzutreffend davon ausgegangen, daß die von den Angeklagten bei der Ausführung der Tankstellenüberfälle verwendete Gaspistole eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG darstellt (UA S. 44 f.). Zwar ist die Gaspistole aufgrund ihrer Konstruktion, die den Austritt der Ladung durch den Lauf nach vorne ermöglicht, grundsätzlich als Waffe im Sinne dieser Vorschrift geeignet gewesen (UA S. 45 - vgl. BGHSt 24, 139). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem neuen Recht wird jedoch aus dem Zusammenhang des Begriffs 'Waffe' mit dem Begriff 'anderes gefährliches Werkzeug' in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 1 StGB zweifelsfrei die Vorstellung des Gesetzgebers deutlich, daß die Waffe im Sinne der Neufassung des § 250 StGB objektiv gefährlich und geeignet sein muß, für das Tatopfer eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen (BGH, Beschluß vom 23.4.1998 - 1 StR 180/98 [= BGH NStZ 1998, 462]; BGH, Beschluß vom 17.6.1998 - 2 StR 267/98 [= BGH NStZ 1998, 462]). Es müssen mithin bei der Tat Gegenstände verwandt werden, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (BGH, Beschluß vom 23.6.1998 - 4 StR 245/98). Die von den Angeklagten verwandte Gaspistole war nach den Urteilsfeststellungen 'mit Schreckschuß geladen' (UA S. 57). Sie wurde den Tatopfern jeweils drohend vorgehalten (UA S. 18 ff.). Bei dieser Art der Verwendung war die mit Schreckschußmunition geladene Pistole nicht geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (BGH, Beschluß vom 23.6.1998 - 4 StR 245/98). Daß die Angeklagten darüber hinaus durch die besondere Art der Verwendung der Pistole, etwa durch einen aufgesetzten Schuß oder deren Verwendung als Schlagwaffe, vorgehabt hätten ihre Opfer zu verletzen, belegen die Urteilsfeststellungen nicht.
Die Angeklagten haben danach in den Fällen B. II. 1.-3. der Urteilsgründe die Handlungsalternativen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung bzw. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG verwirklicht. Die Strafkammer hätte daher bei der gebotenen konkretisierenden Betrachtungsweise den Strafrahmen für die Einzelstrafen § 250 Abs. 1 StGB n.F. wegen seiner gegenüber dem Tatzeitrecht geringeren Mindeststrafdrohung von drei statt fünf Jahren Freiheitsstrafe als milderem Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB entnehmen müssen. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei zutreffender Rechtsanwendung geringere Einzelstrafen verhängt hätte, ist das Urteil hinsichtlich des Angeklagten L. bezüglich der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs aufzuheben. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung auf die Angeklagten W. und K. , die nicht Revision eingelegt haben, zu erstrecken.
Der Angeklagte A. ist zwar lediglich als Beteiligter an der Tat zu B. II. 3. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen worden. Auch hat diese Tat gegenüber den anderen dem Angeklagten A. zur Last gelegten Taten bei der Festsetzung der Einheitsjugendstrafe nur eine untergeordnete Rolle gespielt (UA S. 70 f.). Dennoch kann angesichts des Gewichts der Tat als solcher nicht ausgeschlossen werden, daß die rechtsfehlerhafte Wahl des Strafrahmens sich auch auf die Festsetzung der Jugendstrafe ausgewirkt hat, so daß das Urteil auch insoweit aufzuheben ist."
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH StV 1998, 486; 1999, 92; Beschl. vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98).
Ende der Entscheidung
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