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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 643/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1998 beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. August 1998 wird als unzulässig verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag der Angeklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:
"Die Revision der Angeklagten ist unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH, Beschluß vom 9.9.1997 - 4 StR 422/97; BGH NStZ 1984, 181). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden sowie Rücksprache mit ihrem Verteidiger erklärt: "Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel" (Protokoll, Bd. I Bl. 138 f. d.A.).
Auch besteht kein Anhaltspunkt für eine Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten zum Zeitpunkt der Erklärung. Die Angeklagte läßt zwar vortragen, sie sei "gerichtsbekannt bereits während der Verhandlung stark eingeschränkt verhandlungsfähig" gewesen und habe "insbesondere auch aufgrund der sie schockierenden Wirkung des Urteilsspruches spätestens ab diesem Zeitpunkt ihre Interessen nicht mehr vernünftig wahrnehmen" können, "eine Rechtsmittelverzichtserklärung" sei ihr "subjektiv nicht bewußt und erinnerlich", "deren Tragweite" habe sie "nicht abschätzen" können, schließlich habe bei ihr zum Zeitpunkt "einer eventuellen Rechtsmittelverzichtserklärung ... ein schwerer körperlicher und seelischer Mangel" vorgelegen.
Nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift hat die Angeklagte den Rechtsmittelverzicht jedoch nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger abgegeben. Diese Erklärung wurde sodann noch einmal vorgelesen und von der Angeklagten ausdrücklich genehmigt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat daraufhin gleichfalls auf Rechtsmittel verzichtet (Protokoll, Bd. I Bl. 139 d.A.). Weder der Verteidiger noch sonst ein Verfahrensbeteiligter hatte bis zu diesem Zeitpunkt auf eine Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten hingewiesen. Auch sind dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Urteilsgründen keine Hinweise auf eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund reicht das allgemein gehaltene Vorbringen der Angeklagten nicht aus, eine Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten so darzulegen, daß freibeweisliche Ermittlungen des Revisionsgerichts veranlaßt sein könnten. Es fehlt insbesondere an einer nachvollziehbaren, für die Anknüpfung weiterer Ermittlungen geeigneten Darlegung, aufgrund welcher konkreten Beschwerden die Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein soll.
Die Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. BGH a.a.O.)."
Ende der Entscheidung
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