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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 644/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 265 Abs. 1 | |
StGB § 240 Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 240 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwendung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240 Abs. 1 Satz 2 StGB aF bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274, 279).
Ende der Entscheidung
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