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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 646/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4 | |
StGB § 176 Abs. 1 | |
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 174 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Juni 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 48 Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in einem Falle schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Schuldspruch war dahin zu ändern, daß in den Fällen 1 - 48 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des Landgerichts fand das letzte Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor dem 14. Geburtstag des Geschädigten statt, also vor dem 02. März 1991, so dass die Strafverfolgung insoweit schon bei Erhebung der Anklage verjährt war. Die entsprechende Frist beträgt 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), lief also bis zum 02. März 1996. Die erste mögliche Unterbrechungshandlung war der Erlass des Haftbefehls vom 09. Mai 1997, mithin verspätet. Dass der Angeklagte sich zugleich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeutung, weil die Verjährung für jeden einzelnen Tatbestand gesondert zu prüfen ist. Hinsichtlich der Taten nach § 176 Abs. 1 StGB betrug die Frist 10 Jahre und hat ohnehin geruht (§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das weitere Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Angeklagte erst nach dem 02. März 1993 begangen."
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht in den Fällen 1 - 48 die Strafe jeweils § 176 Abs. 1 StGB entnommen und dabei die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB nicht erwähnt. Der Senat kann dennoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich der in 48 Fällen rechtsfehlerhaft ergangene Schuldspruch nach § 174 StGB insgesamt auf die Höhe der Strafen ausgewirkt hat. Dagegen ist der Strafausspruch im Falle 49 von dem Mangel an sich nicht berührt, doch liegt es nahe, daß die insoweit verhängte Strafe vom Landgericht zu den anderen Strafen in Beziehung gesetzt wurde. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind fehlerfrei und können insgesamt bestehen bleiben; die neu verhandelnde Strafkammer kann sie ergänzen.
Ende der Entscheidung
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