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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 1 StR 647/95
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 1995 mit Beschluss vom 28. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, eine dagegen erhobene Gegenvorstellung mit Beschluss vom 5. Dezember 1996 und eine weitere Gegenvorstellung mit Beschluss vom 25. März 1997 zurückgewiesen. Bei diesen Entscheidungen hat der Senat das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt und zu dessen Nachteil weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre. Insbesondere zu der vom Angeklagten wiederum aufgeworfenen Frage der nachträglichen Gesamtstrafenbildung hat der Senat bereits im Beschluss vom 5. Dezember 1996 ausführlich Stellung genommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten ist daher nicht gegeben. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.
Die weiteren Anträge des Angeklagten sind damit gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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