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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2000
Aktenzeichen: 1 StR 65/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 174 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 174 Abs. 3 | |
StGB § 52 Abs. 2 Satz 1 | |
StGB § 176 | |
StGB § 178 aF |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 3. November 1999 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in allen Fällen (II 2 a bis d, 3 sowie 4 a und b der Urteilsgründe) der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten in sechs Fällen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie in einem weiteren Fall wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes und einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Tatopfer ist die am 5. Juni 1979 geborene Stieftochter des Angeklagten. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, hat aber im übrigen keinen Erfolg.
In allen sieben Fällen muß der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 StGB) entfallen, weil die Verfolgung dieser Gesetzesverletzung, wie Revision und Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt haben, verjährt ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Trotz des Wegfalls des genannten Vorwurfs kann der Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bestehen bleiben: Das Landgericht hat gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafen den schwereren Straftatbeständen der §§ 176, 178 StGB aF entnommen und bei deren Bemessung nicht strafschärfend herangezogen, daß jeweils noch sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen gegeben sei. Rechtsfehlerfrei berücksichtigt das Gericht zu Lasten des Angeklagten, daß die Geschädigte zur Tatzeit noch sehr jung war und heute noch unter dem Tatgeschehen leidet, sowie die Häufigkeit der Übergriffe. Bei dieser Sachlage erachtet es der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt für ausgeschlossen, daß die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu geringeren Strafen gelangt wäre. Das gilt auch in Anbetracht der maßvollen Höhe der verhängten Einzelstrafen sowie der Tatsache, daß bei der Strafzumessung ein verjährter Verstoß - wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie eine den Schuldspruch tragende Tat - zu Lasten des Täters berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 3 StR 274/97 - bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 24 a).
Ende der Entscheidung
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