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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 1 StR 654/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 1. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack, und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers J. Z. ,
Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin D. Z. ,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. Juli 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, am 20. September 2006 auf die Geschädigte A. Z. mit einem Zimmererhammer eingeschlagen und ihr vier Messerstiche beigebracht zu haben.
A. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des Kopfes. Das Landgericht vermochte sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überzeugen.
Dagegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkläger. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende Beweiswürdigung Mängel aufweist. Auf die von dem Nebenkläger J. Z. erhobenen, als Aufklärungsrügen zu verstehenden Beanstandungen kommt es daher nicht an. I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 20. September 2006 etwa zwischen 8.40 Uhr und 11.30 Uhr wurde die 41-jährige A. Z. im Flur des Erdgeschosses des von ihr und ihrer Familie bewohnten Anwesens in K. getötet. Sie wurde zuletzt gegen 8.40 Uhr gesehen. Gegen 11.30 Uhr fand man sie tot auf.
Sie befand sich zum Tatzeitpunkt mit ihrer damals eineinhalbjährigen Enkelin allein im Anwesen. Die rückseitige Eingangs- und Kellertür waren zum Zeitpunkt der Tat unversperrt. Im Haushalt der Familie war es - wie der Angeklagte wusste - üblich, diese beiden Türen nicht abzuschließen.
Als sich A. Z. der Hintereingangstür näherte, wurde sie durch einen Schlag mit einem Zimmererhammer ihres Ehemannes auf den Hinterkopf zu Fall gebracht. Der am Boden liegenden Frau fügte der Täter am Kopf mit der dornähnlich zulaufenden Seite des Hammers fünf Lochbrüche zu. Mit der stumpfen Endfläche versetzte er ihr eine Vielzahl weiterer Schläge, so dass sich an ihrem Kopf insgesamt 52 voneinander zu differenzierende Wunden ergaben. Um sicherzugehen, dass der Tod tatsächlich eintritt, brachte der Täter seinem Opfer zudem am Hals linksseitig eine fünf Zentimeter tiefe Stichverletzung sowie im Bereich der vorderen linken Brust drei Messerstiche bei.
A. Z. verstarb an den schweren Gewalteinwirkungen im Bereich des Kopfes.
Bei der Tat hatte der Täter zur Vermeidung von Spuren gelbe Haushaltshandschuhe verwendet. Der rechte Handschuh wurde in der Waschküche des von Familie Z. bewohnten Anwesens liegen gelassen. Dieser zurückgelassene Handschuh wies innen und außen Blut des Opfers auf und war von dem Angeklagten zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt getragen worden.
2. Der gegen den Angeklagten sprechende Tatverdacht beruhte insbesondere auf folgenden Erkenntnissen:
a) An der Innenseite des bei der Tat getragenen und am Tatort zurückgelassenen Handschuhs wurden zwei Spuren gesichert, die ein DNA-Identifizierungsmuster aufweisen, das mit dem des Angeklagten mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:100 Milliarden übereinstimmt. Die Zeugen und Nebenkläger D. und J. Z. - Tochter und Ehemann des Opfers - hatten vor der Tat weder den Angeklagten mit solchen Handschuhen im Haus noch derartige Handschuhe in ihrem Haushalt gesehen. Weitere Fremdspuren anderer Personen waren an dem zurückgelassenen Handschuh nicht vorhanden, obwohl bei dem intensiven Gebrauch des Tatwerkzeugs wie vorliegend (massiver Einsatz eines Hammers) mit größerer Wahrscheinlichkeit Spuren verbleiben als bei einem bloßen Kontaktieren.
b) Als der Angeklagte von dem ermittelnden Polizeibeamten mit dem festgestellten genetischen Fingerabdruck in dem Handschuh konfrontiert wurde, äußerte er, jeder mache Fehler.
c) Der verheiratete Angeklagte hatte mit D. Z. , der Tochter der Getöteten, eine außereheliche Beziehung geführt, aus der das im März 2005 geborene Mädchen C. hervorgegangen ist. D. Z. hatte die Beziehung zu ihm jedoch beendet. Dies konnte der Angeklagte bis zuletzt nicht vollständig verwinden. Er versuchte stets, sie zurückzugewinnen. Als D. Z. den Kontakt zu ihm abbrach, konnte der Angeklagte sie nur noch über A. Z. erreichen, zu der er regen Handykontakt pflegte. Dennoch war der Angeklagte weiterhin regelmäßig Gast bei Familie Z. . Am Tag vor der Tat war es zwischen ihm und A. Z. zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen, nachdem diese einen vom Angeklagten vorgespiegelten Hauskauf aufgedeckt und ihre tiefe Enttäuschung darüber zum Ausdruck gebracht hatte. Sie schickte ihm folgende SMS: "Ich glaub nichts mehr, sonst wärst du hier". Der Angeklagte hatte insofern vorgegeben, zum gemeinsamen Bewohnen der Familie Z. eine neue Unterkunft zu verschaffen. Damit wollte er D. zurückgewinnen und an sich binden. Außerdem hatte der Angeklagte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung eines Betrages in Höhe von 2.500,-- EUR gegen A. Z. beauftragt. Am Abend vor der Tat löschte der Angeklagte sämtliche auf seinem Handy gespeicherten SMS-Nachrichten der A. Z. .
3. Das Landgericht hat sich gleichwohl nicht von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen vermocht.
a) Hinsichtlich der festgestellten DNA-Spur erachtet die Kammer die erst in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung des Angeklagten, er habe den Handschuh im Frühjahr 2006 bei Streicharbeiten im Haus der Familie Z. getragen und dort belassen, als "nicht zwingend widerlegbar" (UA S. 33). Der Angeklagte sei aufgrund seiner engen Beziehung zur Familie des Opfers als "berechtigter Spurenverursacher" anzusehen. Der Tatsache, dass die Nebenkläger, die bei den Streicharbeiten nicht anwesend waren, solche Handschuhe in der Zeit von Frühjahr 2006 bis zur Tat im Haus nicht wahrgenommen haben, obwohl J. Z. etwa eine Woche vor der Tat den Keller aufgeräumt hatte, komme kein gesteigerter Beweiswert zu. Diese Tatsache lasse nicht den "zwingenden Rückschluss" zu, der Angeklagte habe die Handschuhe am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getragen. Eine vor der Tat liegende Benutzung des vom Täter zurückgelassenen Handschuhs durch den Angeklagten sei möglich. Die Untersuchung des Handschuhs auf Rückstände von Farben habe zwar ergeben, dass keine Spuren des beim Streichen verwendeten Lacks vorhanden waren. Dennoch sei der "zwingende Schluss" dahingehend, dass bei Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht worden sein müssen, nicht zu ziehen. Auch das Fehlen weiterer Fremdspuren im Handschuh sei durchaus denkbar, auch wenn bei dem vorliegenden Gebrauch ein Abrieb wahrscheinlich zu erwarten gewesen wäre. Es sei denkbar, dass ein unbekannter Dritter die Handschuhe im Haus gefunden und sie bei der Tatbegehung getragen habe, ohne identifizierbare Spuren daran zu hinterlassen, oder weitere Handschuhe in den Haushaltshandschuhen getragen habe. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte die entlastende Einlassung erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben habe, können nach Ansicht der Kammer keine Schlüsse gezogen werden.
b) Die Äußerung des Angeklagten anlässlich der Konfrontation mit den am Handschuh festgestellten Spuren sei - so die Kammer - "nicht zwingend" als Schuldeingeständnis zu werten, sondern könne "genauso gut als flapsige, entnervte Bemerkung in einer Stresssituation gesehen werden".
c) Im Übrigen sei auch die situative und zeitliche Möglichkeit der Tatbegehung durch den Angeklagten mit nicht ausräumbaren Zweifeln behaftet. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Angeklagte ein Telefonat mit seiner Ehefrau um 9.24 Uhr aus der gemeinsamen Wohnung geführt und sich um 10.55 Uhr in der Aral-Tankstelle in U. eingefunden habe. Die von der Polizei gemessene Fahrzeit für den Weg von der Wohnung des Angeklagten zum Tatort bei einer Abfahrtszeit um 9.30 Uhr betrage 35 Minuten. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrtstrecken ergebe sich ein Zeitfenster von 21 Minuten. Die Tatbegehung sowie damit verbundene Abläufe (wie An- und Ablegen von Schutzkleidung, Holen des Tatwerkzeugs, Wechseln der Schuhe, Verstecken von Tatkleidung und Tatwerkzeug, Spurenbeseitigung) innerhalb dieser Zeit seien zwar denkbar, aber nicht zwingend. Auch die Einlassung des Angeklagten, nach der Datenspeicherung auf seinem PC habe er von 9.26 Uhr bis 10.21 Uhr bei sich in der Wohnung CDs gebrannt, sei nicht zwingend zu widerlegen.
d) Letztlich begründeten der bisherige Werdegang des Angeklagten und seine Persönlichkeitsstruktur zur Überzeugung der Kammer erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten. Für eine gesteigerte Gewalttätigkeit des Angeklagten gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte. Auch ein starkes zur Tötung des Opfers ausreichendes Motiv ergebe sich für den Angeklagten nicht. Der gescheiterte Hauskauf liefere "kein zwingendes Motiv zur Tötung". Im Rahmen der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer am Tag vor der Tat habe es keine "erhebliche Zuspitzung" gegeben. II.
Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Im Strafprozess gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Tatgerichts, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht (z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes), wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. etwa Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; NJW 2005, 1727; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.).
2. Das Landgericht hat umfangreich die den Angeklagten belastenden Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt. Gleichwohl werden die Abwägungen den vorstehenden Grundsätzen nicht gerecht. Zum einen legt die Strafkammer entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde (nachfolgend Buchst. a). Zum anderen ist die Beweiswürdigung auch lückenhaft, entbehrt einer erschöpfenden Gesamtwürdigung (nachfolgend Buchst. b), stellt an die Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen (nachfolgend Buchst. c) und verkennt die Bedeutung des Zweifelssatzes (nachfolgend Buchst. d).
a) Die Kammer hatte zu prüfen, ob die in dem sichergestellten und bei der Tat getragenen Handschuh festgestellte DNA-Spur des Angeklagten dessen Täterschaft belegt und ob der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war. Dabei nahm sie Einlassungen des Angeklagten, für die es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, ohne weiteres als unwiderlegbar hin:
aa) Die Kammer erachtet die Angabe des Angeklagten, er habe den bei der Tatbegehung getragenen Handschuh, an dem DNA-Material gesichert wurde, das mit dem DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten übereinstimmt, nicht am Tattag, sondern im Frühjahr 2006 bei Streicharbeiten getragen, als nicht zwingend widerlegbar. Hinreichende Anhaltspunkte, die diese Einlassung stützen würden, konnte das Gericht nicht feststellen. Weder befanden sich an dem Handschuh Spuren des beim Streichen verwendeten Lacks. Noch haben Zeugen den Angeklagten mit solchen Handschuhen oder überhaupt solche Handschuhe im Haushalt der Familie Z. gesehen. Außerdem konnten an dem Handschuh keine weiteren Fremdspuren festgestellt werden, obwohl dies bei der konkreten Art und Weise der Verwendung des Hammers zu erwarten gewesen wäre.
Unter diesen Umständen ist das Tatgericht nicht gehalten, auch entlastende Einlassungen des Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrunde zu legen. Der Tatrichter hat nach ständiger Rechtsprechung vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2002, 48; NJW 2007, 2274). Die vom Landgericht erwogene Möglichkeit, der Täter habe im Haus der Familie Z. die Haushaltshandschuhe, die vorher niemand gesehen hat, gefunden und es dem Zufall überlassen, ob er solche findet, wenn er - wie festgestellt - damit Spuren vermeiden wollte, ist eine bloße denktheoretische Möglichkeit, die jeglicher Anknüpfungspunkte entbehrt. Gleiches gilt für das Tragen von Handschuhen in Handschuhen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGH NStZ-RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274).
bb) Die Einlassung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit bei sich in der Wohnung CDs gebrannt, so wie dies in seinem Computer protokolliert worden sei, hat die Strafkammer als nicht zwingend widerlegbar hingenommen. Sie hat - sachverständig beraten - festgestellt, dass auf dem sichergestellten Computer des Angeklagten am Tattag Brennvorgänge im Zeitraum von 9.26 Uhr bis 10.21 Uhr aufgezeichnet wurden. Diese festgehaltenen Daten könnten indes von einem Kundigen über die Basissoftware BIOS manipuliert werden. Auf dem Computer würden derartige Veränderungen nicht festgehalten, so dass sie nicht mehr festgestellt werden könnten. Für den Angeklagten, der nach seinen eigenen Angaben über gute Computerkenntnisse, auch die Basissoftware BIOS betreffend, verfüge, stelle das Umstellen der Zeitdaten zwar kein anspruchsvolles Problem dar, es sei aber - so die Kammer - nicht belegt, dass der Angeklagte tatsächlich so vorgegangen sei. Eine denkbare Manipulation sei nicht nachweisbar.
Das Landgericht war auch hier nicht gehalten, diese Einlassung als unwiderlegbar hinzunehmen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Computer gespeicherten Zeitdaten richtig sind, gibt es nicht. Diese rühren allein vom Angeklagten her und unterlagen nur seinem Einfluss. Eine Manipulation dieser Daten war für den Angeklagten, der über die dazu erforderlichen Fähigkeiten verfügt, möglich, ohne dass dies später nachvollzogen werden könnte.
b) Die Beweiswürdigung weist zudem Lücken auf. Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab. Dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Das Tatgericht hat auf Freispruch erkannt, obwohl erhebliche Belastungsindizien vorlagen. Bei einer solchen Sachlage muss es in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung alle wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06; BGH NStZ-RR 2002, 338 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil trotz der umfangreichen Beweiserwägungen nicht gerecht:
aa) Die Urteilsgründe lassen zum einen eine umfassende Würdigung der Einlassung des Angeklagten vermissen. Die Kammer führt aus, aus der Tatsache, dass der Angeklagte seine entlastende Einlassung hinsichtlich des Tragens des Handschuhs erst im Rahmen der Hauptverhandlung abgegeben habe, ließen sich bereits deshalb keine Schlüsse ziehen, da er aus seiner Sicht nachvollziehbar angegeben habe, kein Vertrauen in die Ermittlungen der Polizei mehr gehabt und deshalb erst vor Gericht hierzu Angaben gemacht zu haben (UA S. 29). Das Urteil teilt insoweit aus den früheren Einlassungen des Angeklagten lediglich die Äußerung mit, "jeder mache Fehler". Angesichts der besonderen Fallkonstellation im Hinblick auf die sichergestellten DNA-Spuren wäre es aber erforderlich gewesen, darzulegen, ob und gegebenenfalls welche Erklärungen er im Ermittlungsverfahren darüber hinaus dazu abgegeben hat. Ein Wechsel der Einlassung im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen (BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Auch sind die Einlassungen nicht einzeln abzuhandeln, wie hier geschehen, sondern gegenüberzustellen und in eine umfassende Würdigung des gesamten Aussageverhaltens einzubeziehen.
bb) Des Weiteren lässt die Beweiswürdigung, soweit die Kammer die situative und zeitliche Möglichkeit der Tatbegehung durch den Angeklagten mit nicht ausräumbaren Zweifeln behaftet sieht, eine Auseinandersetzung mit der nahe liegenden Frage vermissen, ob nicht eine Begehung der Tat unmittelbar nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch seine Ehefrau gegen 7.50 Uhr und vor dem mit ihr um 9.24 Uhr geführten Telefonat erfolgt sein kann. Für dieses Zeitfenster erörtert die Kammer lediglich eine mögliche Manipulation der Brennzeiten, nicht aber die Tatbegehung, obwohl die von der Polizei für eine Abfahrt um 9.30 Uhr gemessene Fahrdauer von der Wohnung des Angeklagten zum Tatort dies zuließe und sich möglicherweise für eine frühere Fahrt zum Tatort eine abweichende Fahrdauer ergibt.
cc) Zum anderen ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass das Landgericht im vorliegenden Fall tatsächlich eine erschöpfende Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen, also nicht nur die einzelnen Beweisergebnisse isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtabwägung eingestellt hat. Die Kammer reiht in den Urteilsgründen (UA S. 61/62) "zusammenfassend" lediglich die vorher abgehandelten Indizien einzeln aneinander und teilt nochmals ihre Zweifel bezogen auf jedes einzelne dieser Indizien mit. Die vorgenommene formelhafte "Gesamtschau des Beweisergebnisses" lässt nicht erkennen, inwieweit sie alle oder mehrere Indizien im Zusammenhang gewürdigt hat. Dies wäre indes erforderlich gewesen. Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung unter Gewichtung der einzelnen Indizien (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH, Urt. vom 29. August 2007 - 2 StR 284/07 m.w.N.).
c) Außerdem ist zu besorgen, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig - oder wie es das Landgericht formuliert "zwingend" - ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, wenn diese tragfähig sind (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 2004, 238).
aa) Im Hinblick darauf begegnet bereits die Formulierung des Landgerichts rechtlichen Bedenken, wonach die Kammer "nicht den zwingenden Schluss ziehen" (UA S. 34) könne, dass aufgrund der DNA-Spuren des Angeklagten in dem sichergestellten Handschuh dieser den Handschuh auch bei Tatbegehung getragen haben müsse. Die Wortwahl zeigt, dass sich die Strafkammer nicht bewusst war, dass aus einer Indiztatsache auch zu Ungunsten des Angeklagten Schlüsse, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind, gezogen werden können. Gleiches gilt für die Ausführungen der Kammer, nach denen sich aus dem Umstand, dass die Zeugen D. und J. Z. weder den Angeklagten mit Haushaltshandschuhen noch einen derartigen Haushaltshandschuh überhaupt in ihrem Haushalt gesehen haben, "kein zwingender Rückschluss" (UA S. 30) dahingehend ziehen lasse, der Angeklagte habe die Handschuhe am Tattag mitgebracht und bei Begehung der Tat getragen. Ebenso verhält es sich mit dem festgestellten Fehlen von Spuren des beim Streichen verwendeten Lacks an dem sichergestellten Handschuh. Auch hier führt die Kammer aus, der "zwingende Schluss dahingehend" (UA S. 33), dass bei der Verwendung der Handschuhe Lackspuren aufgebracht worden sein müssten, sei nicht zu ziehen.
Da das Landgericht auch im Hinblick auf andere Beweisumstände an sich mögliche Schlüsse als "nicht zwingend" bewertet (vgl. UA S. 41, 46) und in dem gescheiterten Hauskauf "kein zwingendes Motiv zur Tötung" sieht (UA S. 52), steht zu besorgen, dass es die Anforderungen an die Überzeugungsbildung zu hoch angesetzt haben könnte.
bb) Gleiches gilt für die Beurteilung der Gesamtheit der Indizien. Das Landgericht hat im Rahmen der von ihm vorgenommenen "Gesamtschau des Beweisergebnisses" ausgeführt, es könne nach seiner Überzeugung "keine jegliche Zweifel zum Schweigen bringende Sicherheit von der Täterschaft des Angeklagten erzielen" (UA S. 62). Dadurch hat es den Grundsatz der freien Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft angewandt: Für die Beantwortung der Schuldfrage kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangen kann oder nicht. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zum Wesen der Überzeugung, dass sie sehr häufig objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt (BGH NStZ-RR 2004, 238, 240).
d) Schließlich hat die Kammer nicht hinreichend bedacht, dass der Zweifelssatz nicht schon auf das einzelne Indiz, sondern erst bei der abschließenden Überzeugungsbildung aufgrund der gesamten Beweislage anzuwenden ist. Bereits vor der Gesamtschau aller Beweise hat das Landgericht bei der Prüfung der Täterschaft des Angeklagten Beweisanzeichen - wie etwa den Werdegang und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (UA S. 52) oder die Frage der situativen und zeitlichen Möglichkeit der Tatbegehung (UA S. 38, 41, 44) - jeweils einzeln unter Zugrundelegung des Zweifelssatzes als nicht überzeugend erachtet.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist jedoch keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urt. vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.).
III.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sie gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.
Da die Revisionen zur Aufhebung des Urteils führen, ist die mit der Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen die an den Freispruch anknüpfende Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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