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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: 1 StR 655/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 655/98

vom

14. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 1999 beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in fünfzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Nebenklägerin. Sie ist unzulässig.

Die Nebenklägerin erhebt zwar Verfahrensrügen und die Sachrüge und begehrt mit ihrem Revisionsantrag die Aufhebung des gesamten Urteils. Die Revisionsbegründung läßt aber keinen Zweifel daran, daß es ihr allein um die Verurteilung des Angeklagten zu einer höheren Freiheitsstrafe geht. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann jedoch ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Es bedarf eines Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, mit der der Nebenkläger ein zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5; BGH, Beschluß vom 12. März 1997 - 1 StR 42/97 m.w.Nachw.).



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