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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 655/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 655/99

vom

11. Januar 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts München I vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten, die er verspätet eingelegt hat.

Zum Schreiben des Beschuldigten vom 1. September 1999 hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Der als 'sofortige Beschwerde' bezeichnete Rechtsbehelf vom 1. September 1999 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zulässig. Er wurde insbesondere binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist am 3. August 1999 verkündet worden. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß belehrt (Bl. 135 d.A.). Nachdem das Schreiben des Beschuldigten vom 5. August 1999, mit dem er Revision eingelegt hat, erst am 11. August 1999 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht München I eingegangen ist, hat das Landgericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 45 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte nicht gestellt. Sein Vorbringen vom 1. September 1999 enthält keine Angaben dazu, warum die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nicht in Betracht, da das Fehlen eines Verschuldens des Beschuldigten an der Fristüberschreitung weder offensichtlich noch eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 45 Rn. 12 m.w.N.). Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sein Schreiben vom 5. August 1999 so rechtzeitig im Bezirkskrankenhaus Haar zur Weiterleitung abgegeben oder abgesandt hat, dass er bei normaler Beförderung damit rechnen konnte, die Revisionsschrift werde vor Fristablauf beim Landgericht eingehen."

Ende der Entscheidung

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