Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 655/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 45 Abs. 1 | |
StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Januar 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2000 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Verwerfungsbeschluß des Landgerichts München I vom 24. August 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten, die er verspätet eingelegt hat.
Zum Schreiben des Beschuldigten vom 1. September 1999 hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Der als 'sofortige Beschwerde' bezeichnete Rechtsbehelf vom 1. September 1999 ist als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zulässig. Er wurde insbesondere binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist am 3. August 1999 verkündet worden. Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß belehrt (Bl. 135 d.A.). Nachdem das Schreiben des Beschuldigten vom 5. August 1999, mit dem er Revision eingelegt hat, erst am 11. August 1999 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht München I eingegangen ist, hat das Landgericht das Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen.
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 45 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte nicht gestellt. Sein Vorbringen vom 1. September 1999 enthält keine Angaben dazu, warum die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nicht in Betracht, da das Fehlen eines Verschuldens des Beschuldigten an der Fristüberschreitung weder offensichtlich noch eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 45 Rn. 12 m.w.N.). Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sein Schreiben vom 5. August 1999 so rechtzeitig im Bezirkskrankenhaus Haar zur Weiterleitung abgegeben oder abgesandt hat, dass er bei normaler Beförderung damit rechnen konnte, die Revisionsschrift werde vor Fristablauf beim Landgericht eingehen."
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.