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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 1 StR 656/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 | |
StPO § 397a Abs. 1 | |
StPO § 397a Abs. 2 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 beschlossen:
Tenor:
Der Nebenklägerin B. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin S. aus R. als Beistand bestellt.
Gründe:
Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin S. beizuordnen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit.a StPO).
Ende der Entscheidung
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