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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: 1 StR 657/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 49 | |
StGB § 67 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. August 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zugleich hat es bestimmt, dass zwei Jahre und sechs Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor Beginn der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch sowie zum Maßregelausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Januar 2008. Unter den hier gegebenen Umständen ist die Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB nicht rechtsfehlerhaft.
2. Auch die Bestimmung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sei, ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann dieser Ausspruch nach der Neufassung des § 67 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
"Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht - wie es das Landgericht auch getan hat - bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes ist dieser Teil der Strafe aber so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß Abs. 5 Satz 1 der Vorschrift eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung bereits nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. August 2007 - 1 StR 378/07 -). Die vom Landgericht getroffene Entscheidung steht einer Halbstrafenentlassung indes von vornherein entgegen."
Ob der Senat den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen kann (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07), kann hier offen bleiben, weil es jedenfalls bisher an einer Feststellung der zur Therapie erforderlichen Dauer der Unterbringung fehlt. Über die Dauer des Vorwegvollzugs ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden.
Ende der Entscheidung
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