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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.1998
Aktenzeichen: 1 StR 660/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StGB § 21 | |
StGB § 64 | |
StGB § 67 Abs. 1 | |
BtMG § 29 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 1998
in der Strafsache
gegen
wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. August 1998 in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 27. November 1998 ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben. Die Kammer hat für die Tat II 2 einen minder schweren Fall nach § 29 a Abs. 2 BtMG angenommen. Bei der Strafzumessung hat sie jedoch nicht das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten, sondern ein Mindestmaß von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zugrundegelegt (UA S. 11/12). Dies führt die Revision zutreffend aus. Darauf kann die Höhe der im Fall II 2 verhängten Freiheitsstrafe beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Kammer in diesem Fall eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte, wäre sie von einem Mindestmaß von drei Monaten und nicht von einem solchen von einem Jahr Freiheitsstrafe ausgegangen. Wegen des engen Zusammenhangs der beiden abgeurteilten Taten ist auch nicht auszuschließen, daß die Höhe der für die Tat II 2 verhängten Strafe die Strafzumessung im Fall II 1 beeinflußt hat. Deshalb ist die Aufhebung auch auf die für diesen Fall verhängte Einzelstrafe zu erstrecken.
Die den Strafausspruch betreffenden Feststellungen, insbesondere diejenigen zu § 21 StGB können bestehen bleiben. Deshalb bedarf es auch nicht der Aufhebung der auf § 64 StGB gestützten, rechtsfehlerfrei begründeten Maßregelanordnung. Das Landgericht hat ersichtlich wegen der schweren Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten eine sofortige Behandlung in einer Entziehungsanstalt für geboten erachtet. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, daß die Kammer es bei der die Regel bildenden Vollzugsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB belassen hat."
Dem tritt der Senat bei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß innerhalb des Strafrahmens des § 29 a Abs. 2 BtMG nicht eine beträchtliche Rauschgiftmenge zu Lasten der Angeklagten angeführt werden kann, wenn - wie hier - der Grenzwert der nicht geringen Menge nur um mehr als das Dreifache überschritten ist.
Ende der Entscheidung
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