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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 665/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 52 | |
StPO § 97 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 100 d Abs. 3 Satz 3 | |
StPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der durch Telefonüberwachung bekannt gewordene Inhalt eines Gesprächs des Angeklagten mit seinem Bruder war nicht deshalb unverwertbar, weil der Bruder in der Hauptverhandlung die Zeugenaussage gemäß § 52 StPO verweigerte (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43 Aufl. § 100 a Rdn. 21; BGH NStZ 1988, 562; BGHSt 40, 211, 214 ff.). Daraus, daß hier der Zeugnisverweigungsberechtigte sich nicht gegenüber dritten Personen, sondern gegenüber dem Beschuldigten geäußert hat, ergibt sich nichts anderes. Wo der Gesetzgeber ein Verwertungsverbot von Beweismitteln bei zeugnisverweigungsberechtigten Personen gewollt hat, hat er dies ausdrücklich angeordnet (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 StPO: Beschlagnahmefreiheit; § 100 d Abs. 3 Satz 3 StPO: Abhören des in der Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln). § 97 StPO war bei Einführung des § 100 a StPO bekannt. Hierbei und bei späteren Änderungen der Vorschrift hat der Gesetzgeber keinen Anlaß gesehen, ein Verwertungsverbot in § 100 a StGB aufzunehmen.
Ende der Entscheidung
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